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VG Potsdam, 16.03.2021 - 8 K 3117/19.A |
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- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 15 AsylVfG 1992, § 61 AsylVfG 1992, § 32 Abs 2 Nr 5 BeschV, Art 15 EURL 33/2013
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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- VG München, 23.10.2019 - M 9 K 19.4677
Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach § 61 AsylG
Auszug aus VG Potsdam, 16.03.2021 - 8 K 3117/19
Asylsuchenden, die nicht verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, sich seit mindestens drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhalten und die in § 61 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 AsylG genannten Voraussetzungen erfüllen (Anschluss an VG München, Urteil vom 23. Oktober 2019 - M 9 K 19.4677 -).Die besseren Gründe sprechen dafür, dass § 61 Abs. 1 Satz 2 AsylG in jedem Fall voraussetzt, dass eine Pflicht zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung besteht (vgl. VG München, Urteil vom 23. Oktober 2019 - M 9 K 19.4677 -, juris, Rn. 26 ff.; VG Potsdam…, Beschluss vom 25. Januar 2020 - 8 K 2774/19.A -, juris, Rn. 4 ff.) und § 61 Abs. 2 Satz 5 AsylG lediglich klarstellt, dass ein nach Absatz 1 Satz 2 der Norm erworbener Anspruch auch nach dem Ende der Verpflichtung zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung erhalten bleibt.
Eine solche liegt indes gerade nicht vor (VG München, Urteil vom 23. Oktober 2019 - M 9 K 19.4677 -, juris, Rn. 28; VG Potsdam…, Beschluss vom 25. Januar 2020 - 8 K 2774/19.A -, juris, Rn. 5;… vgl. auch Hailbronner, AuslR, Bearbeitungsstand 1. August 2020, AsylG § 61 Rn. 33).
Die Gesetzgebungsmaterialien sind nicht aussagekräftig (so zutreffend VG München, Urteil vom 23. Oktober 2019 - M 9 K 19.4677 -, juris, Rn. 28).
Die Gewährung eines gebundenen Anspruchs ist zur Umsetzung der Richtlinie nicht erforderlich (vgl. VG München, Urteil vom 23. Oktober 2019 - M 9 K 19.4677 -, juris, Rn. 31;… Hailbronner, AuslR, Bearbeitungsstand 1. August 2020, AsylG § 61 Rn. 34;… a.A. Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, Bearbeitungsstand Dezember 2019, § 61 Rn. 47, 56;… Marx, AsylG, 10. Auflage 2019, § 61 Rn. 10; Wittmann/Röder, ZAR 2019, 412 417).
Beide Ansprüche stehen unabhängig bzw. unberührt voneinander (VG München, Urteil vom 23. Oktober 2019 - M 9 K 19.4677 -, juris, Rn. 27 f.;… vgl. auch Hailbronner, AuslR, Bearbeitungsstand 1. August 2020, AsylG § 61 Rn. 33).
- VG Potsdam, 25.01.2020 - 8 K 2774/19
Auszug aus VG Potsdam, 16.03.2021 - 8 K 3117/19
Die besseren Gründe sprechen dafür, dass § 61 Abs. 1 Satz 2 AsylG in jedem Fall voraussetzt, dass eine Pflicht zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung besteht (vgl. VG München…, Urteil vom 23. Oktober 2019 - M 9 K 19.4677 -, juris, Rn. 26 ff.; VG Potsdam, Beschluss vom 25. Januar 2020 - 8 K 2774/19.A -, juris, Rn. 4 ff.) und § 61 Abs. 2 Satz 5 AsylG lediglich klarstellt, dass ein nach Absatz 1 Satz 2 der Norm erworbener Anspruch auch nach dem Ende der Verpflichtung zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung erhalten bleibt.Eine solche liegt indes gerade nicht vor (VG München…, Urteil vom 23. Oktober 2019 - M 9 K 19.4677 -, juris, Rn. 28; VG Potsdam, Beschluss vom 25. Januar 2020 - 8 K 2774/19.A -, juris, Rn. 5;… vgl. auch Hailbronner, AuslR, Bearbeitungsstand 1. August 2020, AsylG § 61 Rn. 33).
Diese Begründung bezieht sich indes offensichtlich auf die in § 61 Abs. 1 Satz 2 AsylG getroffenen Regelungen (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 25. Januar 2020 - 8 K 2774/19.A -, juris, Rn. 6).
- BVerwG, 25.03.2014 - 5 C 13.13
Ausbildungsförderung; Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz; …
Auszug aus VG Potsdam, 16.03.2021 - 8 K 3117/19
Die Voraussetzung eines geduldeten Aufenthalts ist auch für einen Zeitraum erfüllt, in welchem dem Ausländer eine Duldung hätte erteilt werden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2014 - 5 C 13.13 -, juris, Rn. 16 ff. zum Anspruch auf Ausbildungsförderung für geduldete Ausländer nach § 8 Abs. 2a BaföG i.d.F. der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010, BGBl. I, S. 1952).Eine stillschweigende - "faktische" - Aussetzung der Abschiebung anstelle der förmlichen Duldung sieht das Aufenthaltsgesetz nicht vor (BVerwG, Urteil vom 25. März 2014, a.a.O., Rn. 20 m.w.N.).
- OVG Berlin-Brandenburg, 09.07.2020 - 3 S 32.20
Nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei geändertem Streitgegenstand
Auszug aus VG Potsdam, 16.03.2021 - 8 K 3117/19
Die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 9. Juli 2020 - OVG 3 S 32.20 -, juris Rn. 21), wonach eine Beschäftigungserlaubnis im Sinne von § 4a Abs. 4, 2. Var. AufenthG, § 32 Abs. 1 BeschV immer nur im Einzelfall für eine bestimmte Beschäftigung beantragt und erteilt werden kann, ist auf Beschäftigungserlaubnisse, die Ausländern nach einem ununterbrochen vierjährigen erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalt im Bundesgebiet ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden kann (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BeschV), nicht übertragbar.Das Erfordernis der Angabe einer konkreten Beschäftigung folgt aus der Notwendigkeit der Prüfung, ob eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich ist und gegebenenfalls die Voraussetzungen dafür vorliegen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Juli 2020, a.a.O.).
- EuGH, 14.01.2021 - C-322/19
The International Protection Appeals Tribunal u.a.
Auszug aus VG Potsdam, 16.03.2021 - 8 K 3117/19
Etwas Anderes folgt auch nicht aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 14. Januar 2021 (verbundene Rs. C-322/19 und C-385/19, BeckRS 2021, 81, beck-online), das den Zugang zum Arbeitsmarkt nach einer Überstellungsentscheidung nach der Dublin-III-Verordnung sowie die Frage betrifft, unter welchen Voraussetzungen eine Verzögerung beim Erlass einer erstinstanzlichen Entscheidung dem Antragsteller nach Art. 15 Abs. 1 RL 2013/33/EU zur Last gelegt werden kann. - EuGH, 12.05.2011 - C-115/09
Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen
Auszug aus VG Potsdam, 16.03.2021 - 8 K 3117/19
Mit dieser Regelungstechnik gewährt der Richtliniengeber dem nationalen Gesetzgeber einen weiten Spielraum hinsichtlich der Kriterien, nach denen der Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt werden soll (vgl. auch EuGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - C-115/09 - juris, Rn. 45 und 55). - BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83
Familiennachzug
Auszug aus VG Potsdam, 16.03.2021 - 8 K 3117/19
Denn ein Anspruch auf Gleichbehandlung steht dem Einzelnen nur gegenüber dem nach der Kompetenzverteilung konkret zuständigen Träger öffentlicher Gewalt zu (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83 -, BVerfGE 76, 1-83 = juris, Rn. 151). - VGH Bayern, 21.04.2017 - 10 ZB 16.2281
Erfolgloser Berufungszulassungsantrag - Unzulässige …
Auszug aus VG Potsdam, 16.03.2021 - 8 K 3117/19
Die Aufnahmerichtlinie ist bereits durch den Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG umgesetzt (BayVGH, Beschluss vom 21. April 2017 - 10 ZB 16.2281 - juris, Rn. 16). - BVerwG, 28.12.1990 - 1 B 14.90
Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Anforderungen an die …
Auszug aus VG Potsdam, 16.03.2021 - 8 K 3117/19
Im Hinblick darauf stellt es grundsätzlich eine zulässige Ermessenserwägung dar, eine zukünftige Aufenthaltsbeendigung durch die Aufnahme einer Beschäftigung nicht zu erschweren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 1990 - 1 B 14/90 -, juris, Rn. 7;… Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, Bearbeitungsstand Dezember 2019, § 61 Rn. 58). - VG München, 03.02.2016 - M 9 K 15.3496
Keine Beschäftigungserlaubnis für Asylbewerber aus sicherem Herkunftsstaat
Auszug aus VG Potsdam, 16.03.2021 - 8 K 3117/19
Eine Überschreitung des durch die Richtlinie vorgegebenen Rahmens ist erst anzunehmen, wenn im Rahmen des Ermessens ein effektiver Arbeitsmarktzugang für alle oder die überwiegende Zahl der Antragsteller nicht mehr gewährleistet wäre (VG München, Urteil vom 3. Februar 2016 - M 9 K 15.3496 - juris, Rn. 23). - VG München, 14.10.2019 - M 25 S7 19.4436
Vorläufige Gestaltung einer Beschäftigung nach Abschluss einer Berufsausbildung
- VG Düsseldorf, 26.07.2021 - 8 L 1431/21
Beschäftigungserlaubnis; unbeschränkte Beschäftigungserlaubnis; Duldung; …
Dabei weist der Wortlaut ("deren") bereits darauf hin, dass es sich um eine konkrete Beschäftigung handeln muss, der also ein bestimmtes Arbeitsplatzangebot bei einem zu benennenden Arbeitgeber zugrunde liegt, a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Oktober 2018 - 3 B 4/18 -, in: juris (…Rn. 20): Die Frage, ob der Kläger mit dem Schreiben des Unternehmens "T..." ein hinreichend konkretes und aktuelles Arbeitsplatzangebot vorgelegt hat, kann vor diesem Hintergrund (gemeint: kein Zustimmungserfordernis) dahinstehen; ähnlich: VG Potsdam, Urteil vom 16. März 2021 - 8 K 3117/19.A -, in: juris (…Rn. 23); VG Schleswig, Beschluss vom 12. Januar 2018 - 1 B 2/18 -, in: juris (…Rn. 7), m.w.N. auf Funke-Kaiser , in: GK-AufenthG, Stand Mai 2014, zu § 4 AufenthG (…Rn. 145); Hamb.OVG, Beschluss vom 5. September 2017 - 1 Bs 175/17 -, in: juris (…Rn. 23). - VGH Bayern, 21.03.2023 - 19 ZB 21.689
Kein Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungserlaubnis
Diese Frage wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet (…vgl. einerseits - für Rechtsanspruch bzw. Ermessensreduzierung - VG München, B.v. 14.10.2019 - M 25 S7 19.4436 - beck-online, Rn. 18 ff.;… vgl. auch Vollzugshinweise des BayStMI v. 13.7.2020, ber. IMS v. 24.3.2022 - F3-2081-3-64, S. 20 f.; andererseits - verneinend - VG Potsdam, U.v. 16.3.2021 - 8 K 3117/19.A - juris Rn. 30 ff.;… VG München, U.v. 23.10.2019 - M 9 K 19.4677 - juris Rn. 26 ff.). - VG Frankfurt/Oder, 27.08.2021 - 3 L 263/21 Da der Antragsteller nicht mehr dazu verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, fällt er nicht in den Anwendungsbereich des § 61 Abs. 1 S. 2 AsylG, welcher unter bestimmten Umständen einen gebundenen Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis für derartig verpflichtete Ausländer vorsieht (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 16. März 2021 - 8 K 3117/19.A -, juris Rn. 27).
- VG Ansbach, 14.01.2021 - AN 4 K 19.02404
Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis auch nach Ende der …
Diese Auslegung ist in der Rechtsprechung noch stark umstritten (vgl. insoweit mit Überblick über den Meinungsstand mit abweichender Einschätzung VG Potsdam, U.v. 16.03.2021 - 8 K 3117/19.A -, Rn. 30, juris).